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Satzung des KSB

S a t z u n g

des Kreissportbundes Landkreis Oldenburg e. V.

in der Fassung der Beschlüsse des Kreissporttages am 21.09.2022


Präambel
Der Kreissportbund Landkreis Oldenburg e. V. (KSB) gibt sich folgendes Leitbild, an dem sich das Vereinsleben und die Arbeit der Organe, der Amts- und Funktionsträger sowie aller sonstigen Mitarbeiter orientieren:

 

Grundlage der Arbeit des KSB ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Niedersachsen.

 

Der KSB, seine Amtsträger und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein. Der Verein, seine Amtsträger und Mitarbeiter pflegen eine Aufmerksamkeitskultur und führen regelmäßig Präventionsmaßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexualisierter Gewalt im Sport durch.

 

Der KSB steht für Fairness und tritt für einen doping- und manipulationsfreien Sport ein.


Der KSB ist parteipolitisch und religiös neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität. Der KSB wendet sich gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extremismus. Er tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen sowie jeder Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie verbaler, körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist, entgegen.


Der KSB fördert die Inklusion behinderter und nichtbehinderter Menschen und die Integration von Menschen mit Zuwanderungshintergrund. Er verfolgt die Gleichstellung der Geschlechter.


Der KSB verpflichtet sich zu verantwortlichem Handeln auf der Grundlage von Transparenz, Integrität, Partizipation und Nachhaltigkeit als Prinzipien einer guten Vereinsführung.

 

Vorbemerkung:
Aus Gründen der Lesbarkeit sind im Satzungstext durchgängig alle Personen, Funktionen und Amtsträgerbezeichnungen in der männlichen Form gefasst. Soweit die männliche Form gewählt wird, werden damit stets alle Geschlechter angesprochen.


 

§ 1 Begriff, Name, Sitz

 

  1. Der Kreissportbund Landkreis Oldenburg e.V. – im folgenden KSB genannt – ist ein auf freiwilliger Grundlage beruhender gemeinnütziger Zusammenschluss aller im Landkreis Oldenburg ansässigen Vereine, Organisationen und der regionalen Untergliederungen der Fachverbände des LandesSportBundes Niedersachsen e.V. (LSB), die als Hauptzweck eine oder mehrere Sportarten bzw. sportliche Betätigungen pflegen und fördern.

 

  1. Der KSB hat seinen Sitz in der Kreisstadt Wildeshausen und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Oldenburg unter der Nr. 190054 eingetragen.

 

  1. Sein Gebiet entspricht dem des Landkreises Oldenburg.

 

 

§ 2 Zweck und Aufgaben

 

  1. Zweck des KSB ist die Betreuung seiner Mitglieder und die Vertretung der gemeinsamen Interessen.

 

  1. Der KSB bekennt sich zur Einheit im Sport und zu seinen ideellen Gedanken.

 

  1. Seine Aufgaben sind insbesondere

 

  1. Förderung und Entwicklung des Sports für alle
  2. Vertretung des Sports in der Öffentlichkeit und Wahrnehmung seiner Interessen bei Parlamenten, staatlichen und kommunalen Stellen
  3. Förderung der Vereinsarbeit
  4. Förderung der sportlichen und allgemeinen Jugendarbeit
  5. Förderung des Sportstättenbaus
  6. Förderung der Zusammenarbeit der Fachverbände auf Kreisebene
  7. Aus- und Fortbildung von Führungskräften, Trainern, Übungsleitern, Betreuern sowie ehrenamtlichen und sonstigen Mitarbeitern
  8. Förderung des Erwerbs des Deutschen Sportabzeichens
  9. Förderung der Gründung neuer und der Erweiterung bestehender Vereine
  10. Förderung der kulturellen Besonderheiten des ländlichen Raumes durch Sport.

 

  1. Der KSB setzt sich für eine sozial gerechte, dauerhaft umweltverträgliche und wirtschaftlich nachhaltige Sport- und Vereinsentwicklung ein.


 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

  1. Der KSB verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 51 ff. AO).

 

  1. Der KSB ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des KSB dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des KSB fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

  1. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes können für ihren Arbeits- und Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Die Vergütungen dürfen nicht unangemessen hoch sein. Maßstab für die Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des KSB.

 

  1. Allen ehrenamtlich Tätigen werden die nachgewiesenen Auslagen für ihre Tätigkeit – soweit sie angemessen sind – erstattet.

 

  1. Den Mitgliedern des Gesamtvorstandes und den von ihm Beauftragten kann eine Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtsfreibetrag) gewährt werden.

 

§ 4 Verhältnis zum LSB

 

  1. Der KSB ist eine Gliederung des LSB. Er kann die Mitgliedschaft in anderen Verbänden und Institutionen erwerben.

 

  1. Als Gliederung des LSB ist der KSB an die Satzungen, Ordnungen, Richtlinien und Beschlüsse der Organe des LSB gebunden. Bezüglich der dem KSB von der LSB-Satzung zugewiesenen Aufgaben ist er befugt und verpflichtet, die von den Organen des LSB getroffenen Entscheidungen näher zu regeln bzw. auszuführen.

 

  1. Der KSB regelt die eigenen Angelegenheiten selbstständig.

 

 

§ 5 Fachverbände auf Kreisebene

 

  1. Fachverbände auf Kreisebene sind in der Regel die Gliederungen der dem LSB angehörenden Landesfachverbände. Sie fassen Einspartenvereine und Vereine mit Abteilungen gleicher Sportart zusammen. Sie müssen mindestens aus drei Vereinen im Gebiet des KSB bestehen und einen Vorstand auf Kreisebene haben. Ihre Vertretungen müssen auf einer ordentlichen Versammlung gewählt und dem KSB gemeinsam mit dem Aufnahmeantrag schriftlich benannt worden sein.

 

  1. Auf Kreisebene kann nur ein Fachverband für jede Sportart anerkannt werden.

 

  1. Fachverbände auf Kreisebene betreuen ihre Mitglieder in fachlicher Hinsicht nach ihren Satzungen und/oder Ordnungen unter Wahrung der Satzung des KSB.

 

  1. Regionale, über die Kreisgrenze konstituierte Fachverbände, können eine Vertretung für den KSB wählen und schriftlich an den KSB melden.

 

 

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft, Ehrenmitglieder

 

  1. Die Mitgliedschaft zum KSB können erwerben

 

  1. als ordentliche Mitglieder: Alle gemeinnützigen und eingetragenen Sportvereine bzw. Sportorganisationen durch Aufnahme in den LSB; sowie die Kreisfachverbände durch Aufnahme durch den Gesamtvorstand des KSB

 

  1. als Mitglieder mit besonderem Status: Alle Vereine, die die Voraussetzungen für die ordentliche Mitgliedschaft erfüllen, aber nicht eingetragen oder noch nicht gemeinnützig sind durch Aufnahme in den LSB; nicht gemeinnützige Vereine dürfen nicht mit Mitteln des KSB gefördert werden.

 

  1. als außerordentliche Mitglieder: Natürliche und juristische Personen, die an der Förderung des Sports interessiert sind, durch Aufnahme durch den Hauptausschuss des KSB

 

  1. als Ehrenvorsitzende oder Ehrenmitglieder: Natürliche Personen durch Verleihung der Ehrenmitgliedschaft aufgrund besonderer Verdienste um die Förderung des Sports. Die Verleihung beschließt der Kreissporttag.

 

 

  1. Voraussetzung für die Mitgliedschaft als ordentliches Mitglied (mit Ausnahme der Kreisfachverbände) und solches mit besonderem Status ist die Mitgliedschaft im LSB. Vereine beantragen die Aufnahme zum LSB schriftlich über den KSB unter Beifügung folgender Unterlagen:

 

  1. Gründungsprotokoll
  2. Vereinssatzung
  3. Nachweis der Gemeinnützigkeit (ordentliche Mitglieder)
  4. Nachweis über die Eintragung ins Vereinsregister (ordentliche Mitglieder)
  5. Nachweis über die Bestandserhebung.

 

Über die Aufnahme der Vereine entscheidet der LSB entsprechend der Bestimmungen seiner Satzung und seiner Aufnahmeordnung.


 

§ 7 Rechte der Mitglieder

 

  1. Die ordentlichen Mitglieder sowie diejenigen mit besonderem Status sind berechtigt:

 

    1.  durch ihre Delegierten nach Maßgabe der für das Stimmrecht bestehenden Bestimmungen an den Beratungen und Beschlüssen des Kreissporttages teilzunehmen und Anträge zu stellen

 

    1. die Wahrung ihrer Interessen durch den KSB zu verlangen

 

  1. Die ordentlichen Mitglieder des KSB sind darüber hinaus berechtigt,
     
    1. die vom KSB geschaffenen gemeinsamen Einrichtungen nach Maßgabe der hierfür bestehenden Bestimmungen zu nutzen

 

    1. die Förderprogramme des KSB/LSB nach den hierfür bestehenden Bestimmungen in Anspruch zu nehmen; soweit der KSB zu Förderprogrammen der Kommunen des Landkreises Oldenburg oder anderer Stellen gehört wird oder an diesen Programmen beteiligt ist, gilt diese Vorschrift entsprechend

 

    1. die Beratung und Betreuung des KSB in Anspruch zu nehmen und an allen Veranstaltungen nach Maßgabe der hierfür bestehenden Bestimmungen teilzunehmen.

 

  1. Die außerordentlichen Mitglieder sind durch einen Vertreter an Kreissporttagen ohne Stimmrecht teilnahmeberechtigt.

 

 

§ 8 Pflichten der Mitglieder

 

  1. Die Mitglieder des KSB sind verpflichtet, die Satzungen, die Ordnungen und Richtlinien sowie die Beschlüsse der Organe des KSB und des LSB zu befolgen.

 

  1. Die ordentlichen Mitglieder sowie diejenigen mit besonderem Status sind verpflichtet, ihre Bestandserhebung gemäß den Bestimmungen des LSB durchzuführen.

 

  1. Außerordentliche Mitglieder zahlen einen Jahresmitgliedsbeitrag, den der Kreissporttag festsetzt.

 

  1. Sämtliche Mitglieder sind insbesondere verpflichtet,

 

    1. die Interessen des KSB zu unterstützen

 

    1. die auf den Kreissporttagen beschlossenen Beiträge termingerecht zu entrichten

 

    1. die vom KSB geforderten Auskünfte zu erteilen

 

    1. die Vorstandsmitglieder des KSB und die Präsidiumsmitglieder des LSB an den ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen teilnehmen zu lassen und ihnen auf Wunsch das Wort zu erteilen

 

    1. dem KSB von allen Maßnahmen Kenntnis zu geben, die auf eine Auflösung des Vereins hinzielen

 

    1. dem KSB bzw. der Revision des LSB die Verwendung zugewiesener Mittel auf Verlangen nachzuweisen.

 

 

§ 9 Ordnungs-/Ausschlussverfahren

 

  1. Der Gesamtvorstand des KSB kann ein Ordnungs-/Ausschlussverfahren von Mitgliedern beim LSB beantragen,

 

  1. wenn das Mitglied seine satzungsmäßigen Pflichten gemäß § 8 verletzt

 

  1. wenn das Mitglied mit seinen Beitragszahlungen oder mit sonstigen dem KSB oder anderen Verbänden gegenüber bestehenden Verbindlichkeiten im Rückstand ist und zweimal vergebens gemahnt wurde

 

  1. wenn das ordentliche Mitglied die Gemeinnützigkeit nicht erlangt oder verliert und dies dem KSB nicht mitteilt.

 

Den Betroffenen ist vor der Antragstellung des KSB beim LSB Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

 

  1. Ferner kann der Gesamtvorstand des KSB in eigener Verantwortung gegen die Mitglieder Verwarnungen und/oder Ordnungsgelder bis zur Höhe von € 150,-- bei folgenden Versäumnissen verhängen:

 

  1. Verspätete Zahlung der KSB-Mitgliedsbeiträge (es können darüber hinaus Zuschläge für den erhöhten Verwaltungsaufwand erhoben werden)

 

  1. zweckwidrige Verwendung von Zuschüssen

 

  1. Verstöße gegen grundlegende Interessen des KSB, insbesondere bei vorsätzlicher Schädigung des öffentlichen Ansehens des KSB.

 

Zuständig für die Verhängung eines Ordnungsgeldes ist der Gesamtvorstand. Gegen seine Entscheidung ist innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntmachung die Anrufung des Hauptausschusses zulässig, der abschließend entscheidet.
 

Vor jeder Maßnahme ist dem betroffenen Mitglied rechtliches Gehör zu gewähren.

 

  1. Den Ausschluss außerordentlicher Mitglieder beantragt der Gesamtvorstand des KSB beim Kreissporttag.


Dem außerordentlichen Mitglied ist durch den Gesamtvorstand des KSB – mindestens zwei Monate vor dem Kreissporttag – rechtliches Gehör zu gewähren.

 

 

§ 10 Erlöschen der Mitgliedschaft

 

  1. Ordentliche Mitglieder und Mitglieder mit besonderem Status:

 

Die Mitgliedschaft erlischt:

 

    1. durch Austritt auf Grund einer schriftlichen Erklärung über den KSB an den LSB unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten jeweils zum Ende des Geschäftsjahres

 

    1. durch Ausschluss aus dem Landessportbund. Gegen den Beschluss des LSB-Präsidiums steht dem betreffenden Mitglied das Recht der Anrufung des Hauptausschusses des LSB zu, der endgültig entscheidet. Diese Anrufung des Hauptausschusses hat keine aufschiebende Wirkung

 

    1. durch Auflösung.

 

 

  1. Außerordentliche Mitgliedschaft:

 

Die Mitgliedschaft erlischt:

 

  1. durch Austritt auf Grund einer schriftlichen Erklärung an den KSB unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten jeweils zum Ende des Geschäftsjahres

 

  1. durch Ausschluss aus dem KSB

 

  1. durch Auflösung.

 

  1. Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die auf Grund der bisherigen Mitglied-

schaft entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber dem KSB und den übrigen Verbänden (Landessportbund und Fachverbände) unberührt.

 

  1. Ausgeschiedenen und ausgeschlossenen Mitgliedern steht ein Anspruch am Vermögen des KSB nicht zu.

 



 

§ 11 Organe

 

  1. Die Organe des KSB sind:

 

    • der Kreissporttag
    • der Hauptausschuss
    • der Gesamtvorstand
    • der geschäftsführende Vorstand

 

  1. Die Tätigkeit der Organe richtet sich nach der Satzung und den Ordnungen des KSB.

 

 

§ 12 Kreissporttag

 

  1. Die den Mitgliedern in Angelegenheiten des KSB zustehenden Rechte werden auf dem Kreissporttag als oberstem Organ des KSB durch Beschlussfassung der anwesenden Stimmberechtigten wahrgenommen.

 

  1. Er setzt sich zusammen aus:

 

    1. den Delegierten der Vereine, die durch die Vereine dem KSB zu benennen sind, und zwar je angefangene 300 Vereinsmitglieder ein Delegierter / eine Delegierte
       
    2. den Mitgliedern des Gesamtvorstandes
       
    3. den Fachverbänden auf Kreisebene durch ihre Vertretung (mit jeweils einem / einer Delegierten)
       
    4. den Ehrenmitgliedern
       
    5. den Vertretungen der außerordentlichen Mitglieder (ohne Stimmrecht).

 

  1. Alle stimmberechtigten Vertretungen bzw. Delegierten haben eine Stimme, die nicht übertragbar ist.

 

 

§ 13 Zusammentreten des Kreissporttages

 

  1. Der ordentliche Kreissporttag tritt jährlich im III. Quartal zusammen. Die Einladung zum ordentlichen Kreissporttag erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand mit einer Frist von 30 Tagen in Textform und unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag.
    Anträge an den Kreissporttag müssen 20 Tage vor dem Kreissporttag dem geschäftsführenden Vorstand in Textform vorliegen, wobei diese Antragsfrist für einfache Anträge wie für Satzungsänderungsanträge gleichermaßen gilt. Anträge auf Satzungsänderung müssen allen Mitgliedern des KSB spätestens 10 Tage vor dem Kreissporttag in Textform mitgeteilt werden. Dringlichkeitsanträge beim Kreissporttag sind nur zugelassen, wenn mindestens eine 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten die Dringlichkeit bejaht. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.

 

  1. Ein außerordentlicher Kreissporttag ist nach den für den ordentlichen Kreissporttag geltenden Bestimmungen einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt und die Mehrheit des Hauptausschusses die Einberufung beschließt oder 1/3 der ordentlichen Mitglieder und derjenigen mit besonderem Status es in Textform unter Angabe von Gründen beantragt.
     
  2. Kreissporttage finden grundsätzlich als Präsenzversammlungen statt. Der geschäftsführende Vorstand kann beschließen, dass der Kreissporttag ausschließlich als virtuelle Veranstaltung in Form einer onlinebasierten Videoversammlung oder als Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung (hybride Veranstaltung) stattfindet. Ohne einen entsprechenden Beschluss des geschäfts-führenden Vorstandes haben die Mitglieder keinen Anspruch darauf, virtuell an einer Präsenzversammlung teilzunehmen.
     
  3. Teilnahme- und stimmberechtigten Personen, die online an dem virtuellen bzw. an dem hybriden Kreissporttag teilnehmen, wird durch geeignete technische Vorrichtungen die Möglichkeit gegeben, virtuell an dem Kreissporttag teilzunehmen und das Stimmrecht auf elektronischem Wege auszuüben. Die Einzelheiten zur Registrierung und Gewährleistung der Zugangsberechtigung und Ausübung des Stimmrechts können in der Geschäftsordnung geregelt werden. Die Auswahl der technischen Rahmenbedingungen (z. B. die Auswahl der zu verwendenden Software bzw. Programme) legt der geschäftsführende Vorstand per Beschluss fest.
     
  4. Technische Widrigkeiten, die zu einer Beeinträchtigung bei der Teilnahme oder bei der Stimmrechtsausübung führen, berechtigen die teilnahme- und stimmberechtigten Personen nicht dazu, gefasste Beschlüsse und vorgenommene Wahlen anzufechten, es sei denn, die Ursache der technischen Widrigkeiten ist dem Verantwortungsbereich des KSB zuzurechnen.
     
  5. Im Übrigen gelten für den virtuellen bzw. hybriden Kreissporttag die Vorschriften über den Kreissporttag sinngemäß.
     
  6. Außerhalb eines Kreissporttages können Beschlüsse im schriftlichen Verfahren nach Maßgabe der folgenden Regelungen gefasst werden. Ein Beschluss ist wirksam gefasst, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, mindestens von einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder eine Stimme abgegeben wurde und der Antrag die nach der Satzung oder dem Gesetz erforderliche Mehrheit erreicht hat.
     
  7. Antragsberechtigt sind:
     

a) der geschäftsführende Vorstand

b) die Mitglieder, wenn diese zu mindestens einem Viertel einen gleichlautenden Antrag gemeinschaftlich stellen
 

  1. Ein Antrag auf Durchführung des schriftlichen Verfahrens ist an die Geschäftsadresse des KSB zu richten. Der/Die Vorsitzende, im Verhinderungsfall ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes, haben innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages, im Übrigen nach dem Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes das schriftliche Verfahren durch Versand des Beschlussantrages und der weiteren Beschlussunterlagen an alle Mitglieder einzuleiten.
  2. Den stimmberechtigten Mitgliedern ist in dem Anschreiben eine Frist zur Abgabe der Stimme zu setzen, die einen Zeitraum von zwei Wochen nicht unterschreiten und von vier Wochen nicht überschreiten darf. Für die fristgerechte Stimmabgabe ist der Eingang beim KSB maßgeblich. Der/Die Vorsitzende, im Verhinderungsfall ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes, bestimmen die Form der Stimmabgabe, sofern die Form der Stimmabgabe nicht durch Satzung oder Gesetz vorgeschrieben ist. Für die Stimmabgabe kann die Textform ausreichend sein.
     
  3. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist zu protokollieren und innerhalb von drei Werktagen nach Ablauf der Frist zur Abgabe der Stimmabgabe allen Mitgliedern gegenüber in Textform bekanntzumachen.
     
  4. Im Übrigen gelten die Regelungen zum Kreissporttag und zu den Abstimmungen und Wahlen sinngemäß, soweit dies im Rahmen der schriftlichen Beschlussfassung sachgerecht ist.

 

 

§ 14 Aufgaben des Kreissporttages / Wahlen / Beschlussfassung

 

  1. Dem Kreissporttag steht die Entscheidung in allen Angelegenheiten des KSB zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist.

 

  1. Der Kreissporttag hat, neben den an anderer Stelle der Satzung genannten, insbesondere folgende Aufgaben:
     
    1. die Entgegennahme der Berichte des Gesamtvorstandes und der Kassenprüfer
       
    2. die Verabschiedung der Jahresrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr
       
    3. die Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes
       
    4. die Wahl der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes
       
    5. die Festsetzung der Beiträge und gegebenenfalls von Umlagen (gemäß §18)
       
    6. die Genehmigung des Haushaltsplanes für das auf den Kreissporttag folgende Geschäftsjahr
       
    7. die Verleihung des Ehrenvorsitzes und der Ehrenmitgliedschaft
       
    8. die Wahl von zwei Kassenprüfern und Ersatzkassenprüfer
       
    9. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
       
    10. die Wahl der Delegierten zum Landessporttag
       
    11. über grundsätzliche Fragen des Sports zu beraten und zu beschließen
       
    12. die Beschlussfassung über die Auflösung des KSB.

 

  1. Jeder ordnungsgemäß einberufene Kreissporttag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Delegierten beschlussfähig. Er fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen zählen nicht mit. Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen notwendig; Stimmenthaltungen zählen nicht mit.

Über den Kreissporttag ist ein Protokoll anzufertigen, das von der jeweiligen

Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterzeichnen ist.

 

  1. Wahlen erfolgen alle 2 Jahre.

 

  1. Nicht anwesende Personen können gewählt werden, wenn der Versammlungsleitung vor der Abstimmung eine schriftliche Erklärung vorliegt, aus der die Bereitschaft zur Annahme der Wahl hervorgeht.

 

  1. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen, gültigen Stimmen erhalten hat. Stimmenthaltungen zählen nicht mit. Erhält bei mehreren Bewerbungen für ein Amt kein Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Personen statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben.

 

  1. Steht nur eine Person zur Wahl, so ist diese gewählt, wenn sie die Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen erhalten hat. Stimmenthaltungen zählen nicht.

 

 

§ 15 Hauptausschuss

 

  1. Der Hauptausschuss ist das oberste Organ des KSB zwischen den Kreissporttagen. Er setzt sich zusammen aus:

 

    1. den Mitgliedern des Gesamtvorstandes und den Ehrenmitgliedern des KSB
       
    2. den Vorsitzenden der im KSB bestehenden Fachverbände bzw. einer Vertretung gemäß § 5 Ziff. 3 für überregionale Fachverbände.

 

  1. Der Hauptausschuss wird vom geschäftsführenden Vorstand mindestens einmal jährlich einberufen. Der Hauptausschuss kann Mehrheitsbeschlüsse im Umlaufverfahren per E-Mail oder per Telefon- oder Videokonferenz fassen, wenn mindestens zehn Hauptausschussmitglieder an der Beschlussfassung per E-Mail oder Telefon- bzw. Videokonferenz mitwirken. In Telefon- oder Videokonferenzen gefasste Beschlüsse sind innerhalb einer Woche schriftlich zu protokollieren.

 

  1. Der Hauptausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:

 

  1. eine Geschäftsordnung und eine Finanzordnung zu beschließen
     
  2. Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung zu beraten
     
  3. außerordentliche Mitglieder aufzunehmen
     
  4. über den Antrag des Gesamtvorstandes zum Ausschluss von Mitgliedern an den LSB zu entscheiden
     
  5. kommissarische Ergänzungen des geschäftsführenden Vorstandes beschließen.

 

  1. Beschlüsse des Hauptausschusses werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltung und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Über die Sitzung des Hauptausschusses ist ein Protokoll anzufertigen, das von der jeweiligen Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterzeichnen ist.

 

  1. Ordnungen sind dem nächstfolgenden Kreissporttag zur Kenntnis zu geben.  

 

 

§ 16 Der Vorstand

 

  1. Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus

 

    1. dem Vorsitzenden
       
    2. dem Schatzmeister
       
    3. drei gleichberechtigten stellv. Vorsitzenden, die insbesondere für folgende Handlungsschwerpunkte zuständig sind:

Sport- und Vereinsentwicklung,

Aus- und Fortbildung,

Fachverbands-Angelegenheiten und Leistungssport
 

    1. dem Vorsitzenden der Sportjugend
       
    2. dem stellv. Vorsitzenden der Sportjugend sowie
       
    3. den Ehrenvorsitzenden (mit beratender Stimme).

 

  1. Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Vorstandsmitglieder nach Nr. 1 a), 1 b), 1 c) und 1 d), wovon jeweils zwei gemeinsam vertretungsberechtigt sind; sie vertreten den KSB gerichtlich und außergerichtlich.

 

  1. Jeder ordentliche Kreissporttag wählt die Vorstandsmitglieder nach Nr. 1 a) bis 1 c) für zwei Jahre.

Die Vorstandsmitglieder nach Nr. 1 d) und 1 e) werden von der Vollversammlung der Sportjugend gewählt.

 

  1. Die Abgrenzung der Zuständigkeiten sowie der Aufgabenbereiche des geschäftsführenden Vorstandes und der hauptamtlichen Mitarbeiter des KSB regelt ein Geschäftsverteilungsplan, den der geschäftsführende Vorstand in seiner konstituierenden Sitzung nach der Wahl beschließt.

 

  1. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes in der Zeit zwischen den Wahlen aus, so kann der Hauptausschuss für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.
     
  2. Der geschäftsführende Vorstand und der Gesamtvorstand kann Mehrheitsbeschlüsse im Umlaufverfahren per E-Mail oder per Telefon- oder Videokonferenz fassen, wenn mehr als die Hälfte der sich im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder des jeweiligen Organs an der Beschlussfassung per E-Mail oder Telefon- bzw. Videokonferenz mitwirken. In Telefon- oder Videokonferenzen gefasste Beschlüsse sind innerhalb einer Woche schriftlich zu protokollieren. 

 

 


§ 17 Rechte und Pflichten des Vorstandes

 

  1. Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des KSB nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse des Kreissporttages und des Hauptausschusses. Der Gesamtvorstand erstattet dem Kreissporttag bzw. dem Hauptausschuss Bericht und legt den in jedem Geschäftsjahr aufzustellenden Haushaltsplan vor. Der geschäftsführende Vorstand kann zu seiner Unterstützung hauptamtliche Mitarbeiter einstellen, besondere Vertreter gemäß § 30 BGB berufen. Der Gesamtvorstand kann für herausgehobene Aufgaben Beauftragte ernennen oder Berater hinzuziehen und deren Rechte und Pflichten festlegen.

 

  1. Der Gesamtvorstand kann zu seiner Beratung Ausschüsse berufen. In diesem Fall werden die Aufgabenbereiche und die Zusammensetzung der Ausschüsse vom Gesamtvorstand beschlossen.

 

  1. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes sind berechtigt, an den Sitzungen der Mitglieder teilzunehmen.

 

  1. Der Gesamtvorstand entsendet Vertreter in Ausschüsse und Gremien des Landkreises.

 

  1. Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmenthaltung und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Die gefassten Beschlüsse sind von der Sitzungsleitung und der Protokollführung zu unterzeichnen.

 

  1. Der Gesamtvorstand schlägt dem Kreissporttag die Verleihung von Ehrenvorsitz oder Ehrenmitgliedschaft vor.


 

§ 18 Beiträge und Umlagen

 

  1. Zur Durchführung seiner Aufgaben und zur Deckung der Kosten haben die Mitgliedsvereine an den KSB Beiträge und im Bedarfsfall Umlagen zu entrichten, deren Höhe vom Kreissporttag beschlossen wird. Die Höhe der Umlage pro Mitgliedsverein richtet sich nach der Zahl seiner Mitglieder. Sie beträgt höchstens das Sechsfache des Jahresbeitrages, maximal 500 € pro Mitgliedsverein.

 

  1. Zusätzlich werden die LSB-Mitgliedsbeiträge durch den KSB eingezogen und an den LSB abgeführt.

 

  1. Beide Beiträge sowie die Umlage werden gemeinsam über den KSB im Lastschriftverfahren eingezogen.

 

  1. Die Gesamtbeitragshöhe der Mitgliedsvereine berechnet sich nach ihrem Mitgliederumfang, welcher sich aus der von den Vereinen durchzuführenden Bestandserhebung zum Stichtag 01.01. des laufenden Jahres ergibt.

 

 



§ 19 Sportjugend

 

  1. Die Sportjugend ist die Jugendorganisation des KSB. Sie besteht aus den Kindern und Jugendlichen der Mitgliedsvereine des KSB und den gewählten Jugendvertreterinnen und Jugendvertretern. Sie gestaltet ihre Arbeit in eigener Verantwortung. Die Sportjugend ist für die Bereiche der gemeinsamen sportlichen und allgemeinen Jugendarbeit und der außerschulischen Jugendbildung zuständig. Sie vertritt die Kinder und Jugendlichen der Mitglieder des KSB gegenüber allen zuständigen Organisationen und Institutionen. Näheres regelt die Geschäftsordnung des KSB gem. § 15 Ziff. 3.

 

  1. Oberstes Beschlussorgan der Sportjugend ist die Vollversammlung, die im gleichen zeitlichen Rhythmus stattfindet wie der Kreissporttag, allerdings im II. Quartal. Sie gibt sich nach den Grundsätzen dieser Satzung und der Jugendordnung der Sportjugend Niedersachsen eine Jugendordnung. Die Jugendordnung bedarf der Bestätigung Kreissporttag.

 

  1. Der Haushaltsplan und die Jahresrechnung der Sportjugend sind durch die Vollversammlung zu beschließen. Er ist dem Gesamtvorstand des KSB so rechtzeitig vorzulegen, dass dieser anschließend den Haushalt der Sportjugend in die Haushaltspläne und die Jahresrechnung des KSB einfügen und zur Beschlussfassung beim Kreissporttag vorlegen kann. Näheres zum Vorlageverfahren regelt die Jugendordnung. 

 

  1. Beschlüsse der Sportjugend sind dem Gesamtvorstand des Kreissportbundes spätestens 3 Wochen nach Beschlussfassung zur Kenntnis zu geben.

 

  1. Gegen Beschlüsse der Sportjugend kann der Gesamtvorstand des KSB in seiner nächsten Sitzung Widerspruch erheben, soweit diese Beschlüsse gegen die Satzung und Ordnungen sowie gegen Grundsatzentscheidungen der Organe des KSB verstoßen.  Die Beschlüsse sind dann an das Organ der Sportjugend zurückzuverweisen, welches die betreffenden Beschlüsse gefasst hat. Finden sie dort erneute Bestätigung, so entscheidet der Kreissporttag abschließend.

 

 

§ 20 Kassenprüfer
 

  1. Der Kreissporttag wählt zwei Kassenprüfer und zwei Ersatzkassenprüfer, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand oder Gesamtvorstand angehören dürfen.
     
  2. Die Amtszeit der Kassenprüfer und der Ersatzkassenprüfer beträgt zwei Jahre, wobei ein Kassenprüfer und ein Ersatzkassenprüfer in geraden Jahren und ein Kassenprüfer und ein Ersatzkassenprüfer in ungeraden Jahren gewählt werden. Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig. Der Kreissporttag kann stattdessen oder zusätzlich beschließen, dass der geschäftsführende Vorstand qualifizierte Dritte mit der Prüfung der Ordnungsgemäßheit der Geschäftsführung beauftragt.
     
  3. Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich vor dem Kreissporttag die gesamte Kasse des KSB mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten dem Kreissporttag darüber einen Bericht. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung aller Kassen und aller Unterlagen in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt.
     
  4. Die Kassenprüfer beantragen beim Kreissporttag die Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes.


 

§ 21 Haftung
 

  1. Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung den Ehrenamtsfreibetrag gem. § 3 Nr. 26 a EStG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem KSB, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  2. Der KSB haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei Veranstaltungen des KSB erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des KSB abgedeckt sind.


 

§ 22 Datenschutz
 

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des KSB werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdaten-schutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse verarbeitet.
     
  2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jeder Betroffene insbesondere die folgenden Rechte:

- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,

- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,

- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,

- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,

- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,

- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und

- Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.
 

  1. Den Organen des KSB, allen Mitarbeitern oder sonst für den KSB Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem KSB hinaus.

 

 

§ 23 Schlichtung von Streitigkeiten

 

  1. In allen Streitigkeiten des KSB bzw. der Mitglieder des KSB, die im Zusammenhang mit dem Status als Gliederung des LSB bzw. der Mitgliedschaft im LSB stehen, ist das Schiedsgericht des LSB zur vergleichsweisen Regelung oder zur Entscheidung durch Schiedsspruch zuständig. Näheres zum Schiedsgerichtsverfahren regelt die LSB-Satzung.

 

  1. In Streitigkeiten zwischen Mitgliedern des KSB kann der Gesamtvorstand von einer Partei zur Schlichtung schriftlich angerufen werden. Sind auch die anderen Parteien mit einem Schlichtungsverfahren einverstanden, benennt der  Gesamtvorstand in seiner folgenden turnusmäßigen Sitzung einen oder mehrere Beauftragte zur Schlichtung. Die Beauftragten haben dem Gesamtvorstand in der nächsten Sitzung über den Ausgang des Schlichtungsversuches zu berichten.

 

 

§ 24 Allgemeine Schlussbestimmungen

 

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

  1. Die Auflösung des KSB kann nur auf einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen, gültigen Stimmen beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Auflösung des KSB oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des KSB an den LandesSportBund Niedersachsen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

 

§ 25 Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

 

Anmerkung:

Die Eintragung erfolgte am 11.07.2023.

Veranstaltungen

Nächste Veranstaltungen:

01. 11. 2024 bis 30. 11. 2024 - Uhr – Uhr

 

Vereins-Helden

 

 

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